Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0689 E 22. März 2011 RS 4 (Hier: Differenzbetrag von EUR 160,-- ; Antragsabweisung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.)Stammrechtssatz
In seinem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in der Rechtssache C-578/08 "Chakroun" ergangenen Urteil vom 4. März 2010 hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben darf. Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern "ausstrahlen", als es um von den Mitgliedstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (vgl. E 21. Dezember 2010, 2009/21/0002). (Hier: Entsprechende Voraussetzungen sind nicht gegeben. In Anbetracht des auf den erforderlichen Richtsatz gemäß § 293 ASVG in der Höhe von EUR 726,-In seinem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in der Rechtssache C-578/08 "Chakroun" ergangenen Urteil vom 4. März 2010 hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben darf. Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern "ausstrahlen", als es um von den Mitgliedstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein vergleiche E 21. Dezember 2010, 2009/21/0002). (Hier: Entsprechende Voraussetzungen sind nicht gegeben. In Anbetracht des auf den erforderlichen Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG in der Höhe von EUR 726,-
- fehlenden Differenzbetrages von ca. EUR 423,-- liegt keine lediglich geringfügige Unterschreitung des erforderlichen Mindesteinkommens vor.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008J0578 Chakroun VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210300.X02Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011