Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0003 E 14. April 2011 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 schmälern Wohnkosten die zur Verfügung stehenden Mittel nicht (vgl. E 3. April 2009, 2008/22/0711). Für Kreditbelastungen gilt das jedoch nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie aus der Schaffung von "Wohnraum" resultieren (vgl. E 21. Dezember 2010, 2009/21/0278). Die dem (seinerzeitigen) Gesetzgeber zusinnbare Vorstellung, dass mit einem die Höhe des anzusetzenden "Richtsatzes" nach § 293 ASVG erreichenden Einkommen typischerweise auch die - unmittelbaren - Kosten der Unterkunft bestritten werden können, kann nach Ansicht des VwGH nämlich nicht auf derartige Kreditaufwendungen übertragen werden.Nach der Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 schmälern Wohnkosten die zur Verfügung stehenden Mittel nicht vergleiche E 3. April 2009, 2008/22/0711). Für Kreditbelastungen gilt das jedoch nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie aus der Schaffung von "Wohnraum" resultieren vergleiche E 21. Dezember 2010, 2009/21/0278). Die dem (seinerzeitigen) Gesetzgeber zusinnbare Vorstellung, dass mit einem die Höhe des anzusetzenden "Richtsatzes" nach Paragraph 293, ASVG erreichenden Einkommen typischerweise auch die - unmittelbaren - Kosten der Unterkunft bestritten werden können, kann nach Ansicht des VwGH nämlich nicht auf derartige Kreditaufwendungen übertragen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210300.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011