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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §137;Rechtssatz
Durch § 349 Abs. 4 GewO 1994 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer raschen Entscheidung über einen entsprechenden Feststellungsantrag insofern geschaffen, als der Bundesminister über einen solchen Antrag nicht inhaltlich abzusprechen hat, sondern diesen zurückweisen kann, wenn (u.a.) "ernst zu nehmende Zweifel" über die zur Entscheidung beantragte Frage nicht bestehen (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, Rz 15 zu § 349). Der Gesetzgeber wollte den Bundesminister somit aus Gründen der Raschheit und Sparsamkeit von der inhaltlichen Entscheidung über Feststellungsanträge im Sinne des § 349 Abs. 1 GewO 1994 entbinden, wenn die Fragen schon durch die Rechtsvorschriften in einer Weise geklärt sind, dass es keinen vernünftigen Grund für eine anderslautende Beantwortung dieser Fragen gibt, die Antwort auf die gestellten Fragen also gleichsam auf der Hand liegt.Durch Paragraph 349, Absatz 4, GewO 1994 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer raschen Entscheidung über einen entsprechenden Feststellungsantrag insofern geschaffen, als der Bundesminister über einen solchen Antrag nicht inhaltlich abzusprechen hat, sondern diesen zurückweisen kann, wenn (u.a.) "ernst zu nehmende Zweifel" über die zur Entscheidung beantragte Frage nicht bestehen (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, Rz 15 zu Paragraph 349,). Der Gesetzgeber wollte den Bundesminister somit aus Gründen der Raschheit und Sparsamkeit von der inhaltlichen Entscheidung über Feststellungsanträge im Sinne des Paragraph 349, Absatz eins, GewO 1994 entbinden, wenn die Fragen schon durch die Rechtsvorschriften in einer Weise geklärt sind, dass es keinen vernünftigen Grund für eine anderslautende Beantwortung dieser Fragen gibt, die Antwort auf die gestellten Fragen also gleichsam auf der Hand liegt.
Hier: Fragen zur inhaltlichen Abgrenzung zwischen den verschiedenen Formen des Gewerbes "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" sowie "Versicherungsagent"
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040209.X02Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011