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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §137c Abs3;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 94 Z. 76 GewO 1994 umfasst das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung - soweit hier wesentlich - sowohl den Versicherungsagenten als auch den Versicherungsmakler. Gegenstand der Entscheidung nach § 349 Abs. 1 GewO 1994 ist der Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29 GewO 1994) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung. Die Bfin strebt mit ihrem Feststellungsantrag eine Abgrenzung der Gewerbeberechtigung jener Gewerbetreibender, die das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in Form des Versicherungsmaklers ausüben einerseits und jener, die dies in Form des Versicherungsagenten tun, andererseits an. Auch § 137c Abs. 3 GewO 1994 unterscheidet danach, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form des Versicherungsagenten oder des Versicherungsmaklers angemeldet wird. In diesem Sinn ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine Feststellung nach § 349 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 grundsätzlich in Betracht kommt.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994 umfasst das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung - soweit hier wesentlich - sowohl den Versicherungsagenten als auch den Versicherungsmakler. Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 349, Absatz eins, GewO 1994 ist der Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29, GewO 1994) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung. Die Bfin strebt mit ihrem Feststellungsantrag eine Abgrenzung der Gewerbeberechtigung jener Gewerbetreibender, die das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in Form des Versicherungsmaklers ausüben einerseits und jener, die dies in Form des Versicherungsagenten tun, andererseits an. Auch Paragraph 137 c, Absatz 3, GewO 1994 unterscheidet danach, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form des Versicherungsagenten oder des Versicherungsmaklers angemeldet wird. In diesem Sinn ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine Feststellung nach Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 grundsätzlich in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040209.X01Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011