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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, wenn die Behauptung eines drohenden oder eingetretenen Schadens plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (Hinweis E vom 23. Mai 2007, 2007/04/0010, mwN). Dass Kosten einer frustrierten Angebotserstellung bereits einen drohenden Schaden nach § 328 Abs. 1 BVergG 2006 darstellen, zeigt auch die Bestimmung des § 338 BVergG 2006. Der erste Absatz dieser Bestimmung nennt nämlich ausdrücklich die Kosten der Angebotsstellung als Schaden und Abs. 2 verpflichtet den Geschädigten, diesen Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung (sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages) abzuwenden, was voraussetzt, dass ein solcher Schaden als drohender Schaden nach § 328 Abs. 1 BVergG 2006 zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung führen kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, wenn die Behauptung eines drohenden oder eingetretenen Schadens plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (Hinweis E vom 23. Mai 2007, 2007/04/0010, mwN). Dass Kosten einer frustrierten Angebotserstellung bereits einen drohenden Schaden nach Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 darstellen, zeigt auch die Bestimmung des Paragraph 338, BVergG 2006. Der erste Absatz dieser Bestimmung nennt nämlich ausdrücklich die Kosten der Angebotsstellung als Schaden und Absatz 2, verpflichtet den Geschädigten, diesen Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung (sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages) abzuwenden, was voraussetzt, dass ein solcher Schaden als drohender Schaden nach Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung führen kann.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040065.X03Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015