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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1 lita;Rechtssatz
§ 328 Abs. 1 BVergG 2006 macht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar vom Bestehen (und von der behaupteten Rechtswidrigkeit) einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers abhängig, reduziert diese aber nicht auf bestimmte gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidungen. Vielmehr ergibt sich auch aus § 328 Abs. 5 Z. 3 BVergG 2006, wonach durch eine einstweilige Verfügung u.a. das Öffnen der Angebote vorläufig untersagt werden kann, dass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch im Falle der Anfechtung einer Ausschreibung möglich ist (was im Übrigen den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/665/EWG entspricht).Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 macht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar vom Bestehen (und von der behaupteten Rechtswidrigkeit) einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers abhängig, reduziert diese aber nicht auf bestimmte gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidungen. Vielmehr ergibt sich auch aus Paragraph 328, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG 2006, wonach durch eine einstweilige Verfügung u.a. das Öffnen der Angebote vorläufig untersagt werden kann, dass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch im Falle der Anfechtung einer Ausschreibung möglich ist (was im Übrigen den Anforderungen des Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 89/665/EWG entspricht).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040065.X01Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015