RS Vwgh 2011/4/14 2008/04/0065

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Veröffentlicht am 14.04.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1 lita;
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §328 Abs1;
BVergG 2006 §328 Abs5 Z3;
BVergG 2006 §329;
EURallg;

Rechtssatz

§ 328 Abs. 1 BVergG 2006 macht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar vom Bestehen (und von der behaupteten Rechtswidrigkeit) einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers abhängig, reduziert diese aber nicht auf bestimmte gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidungen. Vielmehr ergibt sich auch aus § 328 Abs. 5 Z. 3 BVergG 2006, wonach durch eine einstweilige Verfügung u.a. das Öffnen der Angebote vorläufig untersagt werden kann, dass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch im Falle der Anfechtung einer Ausschreibung möglich ist (was im Übrigen den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/665/EWG entspricht).Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 macht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar vom Bestehen (und von der behaupteten Rechtswidrigkeit) einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers abhängig, reduziert diese aber nicht auf bestimmte gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidungen. Vielmehr ergibt sich auch aus Paragraph 328, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG 2006, wonach durch eine einstweilige Verfügung u.a. das Öffnen der Angebote vorläufig untersagt werden kann, dass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch im Falle der Anfechtung einer Ausschreibung möglich ist (was im Übrigen den Anforderungen des Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 89/665/EWG entspricht).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008040065.X01

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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