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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass der Fremde - er wurde in Begleitung von zwei Exekutivbeamten vom Polizeianhaltezentrum Wels zur nigerianischen Botschaft nach Wien gebracht - sich weder verbal noch physisch zur Wehr gesetzt hat und es folglich zu keiner unmittelbaren Gewaltanwendung durch die Beamten gekommen ist, schließt die Qualifikation der Maßnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht aus und lässt auch nicht den Schluss zu, der Fremde habe ihr zugestimmt. (Hier: Die belBeh hat nicht festgestellt, dass es ihm freigestanden wäre, die Vorführung abzulehnen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007210322.X02Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011