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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Die seitens der Bfin gegen den Amtssachverständigen geltend gemachten Schadenersatzansprüche allein bieten, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keinen Anlass, eine Befangenheit des Amtssachverständigen anzunehmen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, § 7 Rz 15, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Die seitens der Bfin gegen den Amtssachverständigen geltend gemachten Schadenersatzansprüche allein bieten, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keinen Anlass, eine Befangenheit des Amtssachverständigen anzunehmen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 7, Rz 15, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2005040226.X05Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015