RS Vwgh 2011/4/21 2011/01/0129

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Veröffentlicht am 21.04.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0041 E 27. April 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist ein Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen. Die Nichtgebrauchnahme von diesem Recht kann aber die Verletzung des Parteiengehörs, welches von Amts wegen zu gewähren ist, nicht heilen. Nur die ausdrückliche Aufforderung zur Akteneinsicht zum Zwecke der Kenntnisnahme von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kann die Mitteilung dieser Ergebnisse ersetzen (Hinweis E 12.2.1986, 84/11/0234).

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011010129.X02

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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