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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 99/20/0578, mwN) stellt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung dar. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 99/20/0578, mwN) stellt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung dar. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft.
Schlagworte
Sachverständiger Haftung Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010129.X01Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011