RS Vwgh 2011/4/21 2011/01/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/01/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0081 E 18. Dezember 1990 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Unter einer Wohnung gem § 4 ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).Unter einer Wohnung gem Paragraph 4, ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011010124.X01

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten