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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff). Durch die im vorliegenden Fall erfolgte Ausweisung des Asylwerbers, des Sohnes einer psychisch Kranken, die in Österreich lebt, lag somit ein Eingriff in ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Asylwerbers vor, weshalb der unabhängige Bundesasylsenat jedenfalls gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit zur Vornahme einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verpflichtet gewesen wäre (Hinweis E 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060, mwN)Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff). Durch die im vorliegenden Fall erfolgte Ausweisung des Asylwerbers, des Sohnes einer psychisch Kranken, die in Österreich lebt, lag somit ein Eingriff in ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht des Asylwerbers vor, weshalb der unabhängige Bundesasylsenat jedenfalls gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit zur Vornahme einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verpflichtet gewesen wäre (Hinweis E 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060, mwN)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010093.X02Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016