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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26;Rechtssatz
Wurde die erste, ua das Wort "Beschwerde" aufweisende Seite des Beschwerdeschriftsatzes, der mittels Telefax am letztmöglichen Tag eingebracht wurde, noch rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß § 26 VwGG übermittelt, liegt ein verbesserungsfähiger Beschwerdeschriftsatz vor. Eine Verbesserung des Schriftsatzes (vgl § 34 Abs. 2 VwGG) erübrigt sich, wenn die beschwerdeführende Partei den Beschwerdeschriftsatz in seinem gesamten Umfang ohnehin auch im Postweg einbrachte.Wurde die erste, ua das Wort "Beschwerde" aufweisende Seite des Beschwerdeschriftsatzes, der mittels Telefax am letztmöglichen Tag eingebracht wurde, noch rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Paragraph 26, VwGG übermittelt, liegt ein verbesserungsfähiger Beschwerdeschriftsatz vor. Eine Verbesserung des Schriftsatzes vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, VwGG) erübrigt sich, wenn die beschwerdeführende Partei den Beschwerdeschriftsatz in seinem gesamten Umfang ohnehin auch im Postweg einbrachte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030097.X01Im RIS seit
01.07.2011Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013