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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
JagdG Bgld 2004 §67 Abs1 Z13;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass der Entzug der Jagdkarte nach § 68 iVm § 67 Abs 1 Z 13 Bgld JagdG 2004 nur bei wiederholtem Fehlverhalten in Betracht kommt. Auch ein einmaliger, gravierender Verstoß kann die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene keine Gewähr für eine gesetzeskonforme Jagdausübung (mehr) bietet (vgl etwa das zur im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des § 61 Abs 1 Z 13 NÖ JagdG 1974, LGBl 6500-8, ergangene E vom 20. Oktober 1999, 96/03/0338).Es trifft nicht zu, dass der Entzug der Jagdkarte nach Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 13, Bgld JagdG 2004 nur bei wiederholtem Fehlverhalten in Betracht kommt. Auch ein einmaliger, gravierender Verstoß kann die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene keine Gewähr für eine gesetzeskonforme Jagdausübung (mehr) bietet vergleiche etwa das zur im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 13, NÖ JagdG 1974, LGBl 6500-8, ergangene E vom 20. Oktober 1999, 96/03/0338).
Hier: Der Betroffene schoss in erheblich alkoholisiertem Zustand auf eine herumstreunende Katze und ließ sich in weiterer Folge in eine Auseinandersetzung mit dem Eigentümer des geschossenen Tieres ein, im Zuge derer er diesen gefährlich bedrohte und am Körper verletze.
Schlagworte
Jagdkarte EntzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030088.X03Im RIS seit
03.06.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011