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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOG 2001 §10a Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0032 E 26. April 2011 2011/03/0030 E 26. April 2011 2010/03/0078 E 25. Januar 2012 2009/03/0125 E 18. Mai 2011 2011/03/0041 E 26. April 2011Rechtssatz
Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk" iSd § 10a Abs 3 KOG 2001 würden - ohne Unterschied - alle "Beiträge und sonstigen Zuschüsse" aus der Tätigkeit als Rundfunkveranstalter (und damit auch jede Form von Subvention) umfassen, lässt sich nicht aufrecht erhalten. Es wäre vielmehr danach zu differenzieren, ob die Subvention gegeben wurde, um eine Leistung an den Zuschussgeber oder an bestimmte, vom Zuschussgeber verschiedene Personen zu bewirken, oder ob darin eine - an keinen näher präzisierten Leistungsaustausch gebundene - Zuwendung zur Wahrung öffentlicher Interessen ("echte Subvention") lag. Während in den ersten Fällen diese Zuschüsse bei der Berechnung der Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen sind, kommt eine Ermittlung des Finanzierungsbeitrags nach § 10a Abs 3 KOG 2001 auf der Grundlage einer "echten Subvention" im letztgenannten Sinn nicht in Betracht.Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk" iSd Paragraph 10 a, Absatz 3, KOG 2001 würden - ohne Unterschied - alle "Beiträge und sonstigen Zuschüsse" aus der Tätigkeit als Rundfunkveranstalter (und damit auch jede Form von Subvention) umfassen, lässt sich nicht aufrecht erhalten. Es wäre vielmehr danach zu differenzieren, ob die Subvention gegeben wurde, um eine Leistung an den Zuschussgeber oder an bestimmte, vom Zuschussgeber verschiedene Personen zu bewirken, oder ob darin eine - an keinen näher präzisierten Leistungsaustausch gebundene - Zuwendung zur Wahrung öffentlicher Interessen ("echte Subvention") lag. Während in den ersten Fällen diese Zuschüsse bei der Berechnung der Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen sind, kommt eine Ermittlung des Finanzierungsbeitrags nach Paragraph 10 a, Absatz 3, KOG 2001 auf der Grundlage einer "echten Subvention" im letztgenannten Sinn nicht in Betracht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030027.X08Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015