RS Vwgh 2011/4/26 2011/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KOG 2001 §10a Abs3;
KOG 2001 §10a;
UStG 1994;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0032 E 26. April 2011 2011/03/0030 E 26. April 2011 2010/03/0078 E 25. Januar 2012 2009/03/0125 E 18. Mai 2011 2011/03/0041 E 26. April 2011

Rechtssatz

Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk" iSd § 10a Abs 3 KOG 2001 würden - ohne Unterschied - alle "Beiträge und sonstigen Zuschüsse" aus der Tätigkeit als Rundfunkveranstalter (und damit auch jede Form von Subvention) umfassen, lässt sich nicht aufrecht erhalten. Es wäre vielmehr danach zu differenzieren, ob die Subvention gegeben wurde, um eine Leistung an den Zuschussgeber oder an bestimmte, vom Zuschussgeber verschiedene Personen zu bewirken, oder ob darin eine - an keinen näher präzisierten Leistungsaustausch gebundene - Zuwendung zur Wahrung öffentlicher Interessen ("echte Subvention") lag. Während in den ersten Fällen diese Zuschüsse bei der Berechnung der Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen sind, kommt eine Ermittlung des Finanzierungsbeitrags nach § 10a Abs 3 KOG 2001 auf der Grundlage einer "echten Subvention" im letztgenannten Sinn nicht in Betracht.Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk" iSd Paragraph 10 a, Absatz 3, KOG 2001 würden - ohne Unterschied - alle "Beiträge und sonstigen Zuschüsse" aus der Tätigkeit als Rundfunkveranstalter (und damit auch jede Form von Subvention) umfassen, lässt sich nicht aufrecht erhalten. Es wäre vielmehr danach zu differenzieren, ob die Subvention gegeben wurde, um eine Leistung an den Zuschussgeber oder an bestimmte, vom Zuschussgeber verschiedene Personen zu bewirken, oder ob darin eine - an keinen näher präzisierten Leistungsaustausch gebundene - Zuwendung zur Wahrung öffentlicher Interessen ("echte Subvention") lag. Während in den ersten Fällen diese Zuschüsse bei der Berechnung der Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen sind, kommt eine Ermittlung des Finanzierungsbeitrags nach Paragraph 10 a, Absatz 3, KOG 2001 auf der Grundlage einer "echten Subvention" im letztgenannten Sinn nicht in Betracht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030027.X08

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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