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16/02 RundfunkNorm
KOG 2001 §10a Abs3 idF 2005/I/021;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0032 E 26. April 2011 2011/03/0030 E 26. April 2011 2010/03/0078 E 25. Januar 2012 2009/03/0125 E 18. Mai 2011 2011/03/0041 E 26. April 2011Rechtssatz
Nach dem UStG 1994 liegt keine (umsatzsteuerbare) Leistung vor, wenn eine Zuwendung im öffentlichen Interesse erfolgt und ihr kein Leistungsaustausch für einen bestimmten Leistungsempfänger zugrundeliegt (vgl etwa Ruppe, UStG 19943, § 1 Rz 24). Bei "Zuschüssen" (Subventionen), die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu unterscheiden, ob es sich um ein (der Umsatzsteuer unterliegendes) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt), ein Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (unechter Zuschuss) bzw ein direktes Leistungsentgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger handelt oder kein Leistungsentgelt, sondern ein "echter Zuschuss" ("echte Subvention") gegeben ist, der der Umsatzsteuer nicht unterliegt (vgl Ruppe, a a O, § 4 Rz 114ff; zur Behandlung von Subventionen im Regime des UStG 1994 im Allgemeinen etwa das hg Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl 2001/15/0103 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union). Das KOG 2001 gibt keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber von diesem betriebswirtschaftlichen und juristischen Begriffsverständnis von "Umsatz" abgehen wollte.Nach dem UStG 1994 liegt keine (umsatzsteuerbare) Leistung vor, wenn eine Zuwendung im öffentlichen Interesse erfolgt und ihr kein Leistungsaustausch für einen bestimmten Leistungsempfänger zugrundeliegt vergleiche etwa Ruppe, UStG 19943, Paragraph eins, Rz 24). Bei "Zuschüssen" (Subventionen), die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu unterscheiden, ob es sich um ein (der Umsatzsteuer unterliegendes) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt), ein Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (unechter Zuschuss) bzw ein direktes Leistungsentgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger handelt oder kein Leistungsentgelt, sondern ein "echter Zuschuss" ("echte Subvention") gegeben ist, der der Umsatzsteuer nicht unterliegt vergleiche Ruppe, a a O, Paragraph 4, Rz 114ff; zur Behandlung von Subventionen im Regime des UStG 1994 im Allgemeinen etwa das hg Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl 2001/15/0103 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union). Das KOG 2001 gibt keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber von diesem betriebswirtschaftlichen und juristischen Begriffsverständnis von "Umsatz" abgehen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030027.X07Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015