Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0032 E 26. April 2011 2011/03/0030 E 26. April 2011 2010/03/0078 E 25. Januar 2012 2009/03/0125 E 18. Mai 2011 2011/03/0041 E 26. April 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/13/0159 E 25. Februar 2004 RS 1 (Hier ohne zweiten Satz)Stammrechtssatz
Zum Entgelt zählen Beträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Ob die Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird, ist gleichgültig. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie z.B. bei Schenkungen, Subventionen, Spenden) ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen (Hinweis E 25. Jänner 2001, 95/15/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030027.X05Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015