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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KOG 2001 §10a Abs3 idF 2005/I/021;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0032 E 26. April 2011 2011/03/0030 E 26. April 2011 2010/03/0078 E 25. Januar 2012 2009/03/0125 E 18. Mai 2011 2011/03/0041 E 26. April 2011Rechtssatz
Als "Umsatz" wird im allgemeinen Sprachgebrauch der in der Betriebswirtschaftslehre verwendete "Veräußerungswert der in der Verfolgung des Unternehmenszieles abgesetzten Sachgüter und Dienstleistungen bezogen auf einen Zeitraum" bezeichnet (vgl etwa Brockhaus-Enzypklopädie 21 (2006), S 280). Im juristischen Kontext findet sich dieser Begriff in zahlreichen Gesetzen, darunter vor allem auch in den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 231f Unternehmensgesetzbuch - UGB, früher: HGB) und im Umsatzsteuerrecht. § 232 Abs 1 UGB umschreibt als "Umsatzerlöse … die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer". Die Definition der Umsatzerlöse nach dieser Norm stellt somit auf Leistungsbeziehungen des Unternehmens mit Dritten ab (vgl Göth in Straube, HGB II2/RLG § 193 Rz 2).Als "Umsatz" wird im allgemeinen Sprachgebrauch der in der Betriebswirtschaftslehre verwendete "Veräußerungswert der in der Verfolgung des Unternehmenszieles abgesetzten Sachgüter und Dienstleistungen bezogen auf einen Zeitraum" bezeichnet vergleiche etwa Brockhaus-Enzypklopädie 21 (2006), S 280). Im juristischen Kontext findet sich dieser Begriff in zahlreichen Gesetzen, darunter vor allem auch in den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 231 f, Unternehmensgesetzbuch - UGB, früher: HGB) und im Umsatzsteuerrecht. Paragraph 232, Absatz eins, UGB umschreibt als "Umsatzerlöse … die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer". Die Definition der Umsatzerlöse nach dieser Norm stellt somit auf Leistungsbeziehungen des Unternehmens mit Dritten ab vergleiche Göth in Straube, HGB II2/RLG Paragraph 193, Rz 2).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030027.X04Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015