RS Vwgh 2011/4/26 2011/03/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
PrivatradioG 2001 §13 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0018 E 26. April 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0148 E 15. September 2004 RS 2 (Hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

§ 13 Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G) sieht eine Bewerbungsfrist vor, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können. Daher ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 13 Abs. 8 AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das vom Gesetz vorgesehene Auswahlverfahren sind alle Änderungen wesentlich, die einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren bzw. auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben können. Hier: Die vorliegende Änderung war - auf Grund der oben dargestellten Erwägungen - wesentlich im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG, da ohne diese Änderung eine Einbeziehung der mitbeteiligten Partei in das Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G nicht hätte erfolgen dürfen: Als Nachweis zur Erfüllung der in § 7 Abs. 4 dritter Satz PrR-G genannten Voraussetzung (Vorkehrung) hat ein Antragsteller, der als Kapitalgesellschaft organisiert ist, zur Erlangung einer Zulassung eine solche Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 PrR-G nachzuweisen und dem Antrag auf Erteilung der Zulassung anzuschließen. Die mitbeteiligte Partei hat diesen Nachweis nicht in ihrem Antrag auf Erteilung der Zulassung, sondern erst durch die Vorlage des geänderten Gesellschaftsvertrages im Berufungsverfahren erbracht.Paragraph 13, Absatz 2, Privatradiogesetz (PrR-G) sieht eine Bewerbungsfrist vor, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können. Daher ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das vom Gesetz vorgesehene Auswahlverfahren sind alle Änderungen wesentlich, die einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren bzw. auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben können. Hier: Die vorliegende Änderung war - auf Grund der oben dargestellten Erwägungen - wesentlich im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, da ohne diese Änderung eine Einbeziehung der mitbeteiligten Partei in das Auswahlverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G nicht hätte erfolgen dürfen: Als Nachweis zur Erfüllung der in Paragraph 7, Absatz 4, dritter Satz PrR-G genannten Voraussetzung (Vorkehrung) hat ein Antragsteller, der als Kapitalgesellschaft organisiert ist, zur Erlangung einer Zulassung eine solche Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, PrR-G nachzuweisen und dem Antrag auf Erteilung der Zulassung anzuschließen. Die mitbeteiligte Partei hat diesen Nachweis nicht in ihrem Antrag auf Erteilung der Zulassung, sondern erst durch die Vorlage des geänderten Gesellschaftsvertrages im Berufungsverfahren erbracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030017.X02

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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