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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art10 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/23/0073 E 26. Mai 2011Rechtssatz
Eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte könnte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung; vgl. etwa PunktEine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte könnte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung; vergleiche etwa Punkt
2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN), dass er dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2005/01/0317, mwN) oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würden und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfände (vgl. dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, Zl. 2008/19/0174, und im Besonderen zur Lage in Griechenland das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10). Es ist daher erforderlich, dass die Asylbehörden, wenn insofern vom Asylwerber konkrete Anhaltspunkte dargetan werden oder solche von Amts wegen bekannt sind, fallbezogen eine Gefahrenprognose erstellen, die sich auf die persönliche Situation des betroffenen Asylwerbers zu beziehen hat und in ganzheitlicher Bewertung beurteilt, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" besteht, der Asylwerber könnte im Zielstaat eine Behandlung erfahren, die zur Folge hätte, dass den österreichischen Behörden durch die Überstellung in diesen Staat eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorzuwerfen wäre (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006).2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN), dass er dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2005/01/0317, mwN) oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würden und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfände vergleiche dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, Zl. 2008/19/0174, und im Besonderen zur Lage in Griechenland das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10). Es ist daher erforderlich, dass die Asylbehörden, wenn insofern vom Asylwerber konkrete Anhaltspunkte dargetan werden oder solche von Amts wegen bekannt sind, fallbezogen eine Gefahrenprognose erstellen, die sich auf die persönliche Situation des betroffenen Asylwerbers zu beziehen hat und in ganzheitlicher Bewertung beurteilt, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" besteht, der Asylwerber könnte im Zielstaat eine Behandlung erfahren, die zur Folge hätte, dass den österreichischen Behörden durch die Überstellung in diesen Staat eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorzuwerfen wäre vergleiche das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011230075.X01Im RIS seit
13.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011