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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, dass die hier gegebene Beratung bzw. Betreuung von Kunden im Rahmen des Betriebs eines Maklerbüros in Anbetracht der organisatorischen Einbindung des Beschäftigten in den Betrieb der Beschäftigenden (Unterstützung durch das Sekretariat bei der Terminvereinbarung; Ausübung der Tätigkeit in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschäftigenden) und des Umstands, dass der Beschäftigte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat, eine unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG bzw. eine Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG darstellt (vgl. das einen Vertreter bzw. Kundenbetreuer betreffende hg. E vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0153).Ausführungen, dass die hier gegebene Beratung bzw. Betreuung von Kunden im Rahmen des Betriebs eines Maklerbüros in Anbetracht der organisatorischen Einbindung des Beschäftigten in den Betrieb der Beschäftigenden (Unterstützung durch das Sekretariat bei der Terminvereinbarung; Ausübung der Tätigkeit in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschäftigenden) und des Umstands, dass der Beschäftigte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat, eine unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bzw. eine Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG darstellt vergleiche das einen Vertreter bzw. Kundenbetreuer betreffende hg. E vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080058.X02Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011