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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16;Rechtssatz
Das bloße Bestreiten, dass es sich bei einer bestimmten Adresse um eine Abgabestelle gehandelt habe, bzw. das Vorbringen, selbst wenn dies je der Fall gewesen sein sollte, "so hätte diese jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr bestanden", ist nicht geeignet, die aus dem Zustellnachweis abzuleitende Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses zu widerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080019.X03Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013