RS Vwgh 2011/4/27 2011/06/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2011
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Kärnten
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L82000 Bauordnung
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40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9;
TierhaltungsV 01te 2005;

Rechtssatz

Die Regelungen über den Seitenabstand gemäß § 23 Abs. 3 lit. a Krnt BauO 1996 begründen Nachbarrechte. Der Nachbar hat daher auch ein Mitspracherecht bei der Frage, ob die Ausnahmekriterien des § 9 Krnt BauvorschriftenG 1985 erfüllt sind, also auch, ob die dort angesprochenen öffentlichen Interessen gewahrt sind. Diese öffentlichen Interessen finden im gegenständlichen Fall Ausdruck auch in den Regelungen der 1. TierhaltungsV 2005 durch die dortigen Belichtungsregelungen: Der Landesgesetzgeber berücksichtigt hier in kompetenzrechtlich nicht zu beanstandender Weise die diesbezüglichen öffentlichen Interessen.Die Regelungen über den Seitenabstand gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Krnt BauO 1996 begründen Nachbarrechte. Der Nachbar hat daher auch ein Mitspracherecht bei der Frage, ob die Ausnahmekriterien des Paragraph 9, Krnt BauvorschriftenG 1985 erfüllt sind, also auch, ob die dort angesprochenen öffentlichen Interessen gewahrt sind. Diese öffentlichen Interessen finden im gegenständlichen Fall Ausdruck auch in den Regelungen der 1. TierhaltungsV 2005 durch die dortigen Belichtungsregelungen: Der Landesgesetzgeber berücksichtigt hier in kompetenzrechtlich nicht zu beanstandender Weise die diesbezüglichen öffentlichen Interessen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060020.X05

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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