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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Regelungen über den Seitenabstand gemäß § 23 Abs. 3 lit. a Krnt BauO 1996 begründen Nachbarrechte. Der Nachbar hat daher auch ein Mitspracherecht bei der Frage, ob die Ausnahmekriterien des § 9 Krnt BauvorschriftenG 1985 erfüllt sind, also auch, ob die dort angesprochenen öffentlichen Interessen gewahrt sind. Diese öffentlichen Interessen finden im gegenständlichen Fall Ausdruck auch in den Regelungen der 1. TierhaltungsV 2005 durch die dortigen Belichtungsregelungen: Der Landesgesetzgeber berücksichtigt hier in kompetenzrechtlich nicht zu beanstandender Weise die diesbezüglichen öffentlichen Interessen.Die Regelungen über den Seitenabstand gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Krnt BauO 1996 begründen Nachbarrechte. Der Nachbar hat daher auch ein Mitspracherecht bei der Frage, ob die Ausnahmekriterien des Paragraph 9, Krnt BauvorschriftenG 1985 erfüllt sind, also auch, ob die dort angesprochenen öffentlichen Interessen gewahrt sind. Diese öffentlichen Interessen finden im gegenständlichen Fall Ausdruck auch in den Regelungen der 1. TierhaltungsV 2005 durch die dortigen Belichtungsregelungen: Der Landesgesetzgeber berücksichtigt hier in kompetenzrechtlich nicht zu beanstandender Weise die diesbezüglichen öffentlichen Interessen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060020.X05Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013