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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/06/0210 E 22. Dezember 2010 RS 2Stammrechtssatz
Den Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. c Krnt BauO 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird oder nicht.Den Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Krnt BauO 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird oder nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060020.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013