RS Vwgh 2011/4/27 2011/06/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litc;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/06/0210 E 22. Dezember 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Den Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. c Krnt BauO 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird oder nicht.Den Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Krnt BauO 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird oder nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060020.X01

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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