Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolRechtssatz
Bezüglich des Vorbringens, die nach dem Bebauungsplan zulässige Anzahl der Vollgeschoße werde überschritten, kommt dem Nachbarn gemäß § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 ein Mitspracherecht zu, weil es sich dabei um eine Festlegung hinsichtlich der Bauhöhe handelt (siehe § 62 Abs. 1 erster Satz Tir ROG 1997).Bezüglich des Vorbringens, die nach dem Bebauungsplan zulässige Anzahl der Vollgeschoße werde überschritten, kommt dem Nachbarn gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2001 ein Mitspracherecht zu, weil es sich dabei um eine Festlegung hinsichtlich der Bauhöhe handelt (siehe Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz Tir ROG 1997).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060001.X03Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011