RS Vwgh 2011/4/27 2011/06/0001

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §62 Abs1;

Rechtssatz

Bezüglich des Vorbringens, die nach dem Bebauungsplan zulässige Anzahl der Vollgeschoße werde überschritten, kommt dem Nachbarn gemäß § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 ein Mitspracherecht zu, weil es sich dabei um eine Festlegung hinsichtlich der Bauhöhe handelt (siehe § 62 Abs. 1 erster Satz Tir ROG 1997).Bezüglich des Vorbringens, die nach dem Bebauungsplan zulässige Anzahl der Vollgeschoße werde überschritten, kommt dem Nachbarn gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2001 ein Mitspracherecht zu, weil es sich dabei um eine Festlegung hinsichtlich der Bauhöhe handelt (siehe Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz Tir ROG 1997).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060001.X03

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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