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L82000 BauordnungRechtssatz
Dem Nachbarn kommt im Hinblick auf die taxative Aufzählung der Nachbarrechte im § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte bzw. Geschoßflächendichte zu (Hinweis E vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0007, mwN); der maßgebliche Wortlaut des § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 (da es um Festlegungen des Bebauungsplanes und nicht des Flächenwidmungsplanes geht, ist lit. c maßgeblich) gestattet auch nicht die Berücksichtigung eines solchen Einwandes aus dem Titel erhöhter Immissionen (vgl. im Übrigen beispielweise das E vom 23. September 2010, 2010/06/0179, mwN, zur Steiermärkischen Rechtslage, wonach es sich bei der Festlegung der Bebauungsdichte nicht um eine im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG 1995 handelt, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist).Dem Nachbarn kommt im Hinblick auf die taxative Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte bzw. Geschoßflächendichte zu (Hinweis E vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0007, mwN); der maßgebliche Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2001 (da es um Festlegungen des Bebauungsplanes und nicht des Flächenwidmungsplanes geht, ist Litera c, maßgeblich) gestattet auch nicht die Berücksichtigung eines solchen Einwandes aus dem Titel erhöhter Immissionen vergleiche im Übrigen beispielweise das E vom 23. September 2010, 2010/06/0179, mwN, zur Steiermärkischen Rechtslage, wonach es sich bei der Festlegung der Bebauungsdichte nicht um eine im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 handelt, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060001.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011