RS Vwgh 2011/4/27 2011/06/0001

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt im Hinblick auf die taxative Aufzählung der Nachbarrechte im § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte bzw. Geschoßflächendichte zu (Hinweis E vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0007, mwN); der maßgebliche Wortlaut des § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 (da es um Festlegungen des Bebauungsplanes und nicht des Flächenwidmungsplanes geht, ist lit. c maßgeblich) gestattet auch nicht die Berücksichtigung eines solchen Einwandes aus dem Titel erhöhter Immissionen (vgl. im Übrigen beispielweise das E vom 23. September 2010, 2010/06/0179, mwN, zur Steiermärkischen Rechtslage, wonach es sich bei der Festlegung der Bebauungsdichte nicht um eine im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG 1995 handelt, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist).Dem Nachbarn kommt im Hinblick auf die taxative Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte bzw. Geschoßflächendichte zu (Hinweis E vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0007, mwN); der maßgebliche Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2001 (da es um Festlegungen des Bebauungsplanes und nicht des Flächenwidmungsplanes geht, ist Litera c, maßgeblich) gestattet auch nicht die Berücksichtigung eines solchen Einwandes aus dem Titel erhöhter Immissionen vergleiche im Übrigen beispielweise das E vom 23. September 2010, 2010/06/0179, mwN, zur Steiermärkischen Rechtslage, wonach es sich bei der Festlegung der Bebauungsdichte nicht um eine im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 handelt, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060001.X01

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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