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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1994, Zl. 92/08/0125, liegt im Falle der Tätigkeit eines Discjockeys, der ohne Einflussnahme auf das Wie und Wann durch den Lokalinhaber sein Programm darbietet und bei dem eine Weisungsmöglichkeit in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten in Form einer stillen Autorität nicht gegeben ist, kein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vor. In diesem Fall stellt die Arbeitszeit (Öffnungszeiten der Diskothek) und der Arbeitsort (Lokal) ebenso wenig unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung dar wie die in diesem Fall festgestellte persönliche Arbeitspflicht des Discjockeys.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080209.X01Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011