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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei Ungehorsamsdelikten - um solche handelt es sich bei den Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG - verlangt die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (Hinweis E vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0215). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (Hinweis E vom 23. November 2009, Zl. 2008/03/0176).Bei Ungehorsamsdelikten - um solche handelt es sich bei den Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG - verlangt die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (Hinweis E vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0215). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (Hinweis E vom 23. November 2009, Zl. 2008/03/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080172.X01Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011