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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist eine Bevollmächtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG nicht erfolgt. Die zur Vertretung der KG, der Dienstgeberin, Berufene war daher zwar berechtigt, sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei zu bedienen, hatte jedoch auch in diesem Fall für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen zu überzeugen (Hinweis E 15. März 2008, Zl. 2003/08/0053).Im vorliegenden Fall ist eine Bevollmächtigung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG nicht erfolgt. Die zur Vertretung der KG, der Dienstgeberin, Berufene war daher zwar berechtigt, sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei zu bedienen, hatte jedoch auch in diesem Fall für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen zu überzeugen (Hinweis E 15. März 2008, Zl. 2003/08/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080106.X02Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011