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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119 Abs5;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Nö GdO 1973 über die Wirkung der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde ausgesprochen, dass § 42 Abs. 3 VwGG als vergleichbare Regelung herangezogen werden kann (Hinweis E vom 26. September 1995, 93/04/0124 mit weiteren Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Danach wirkt auch eine Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde wie ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ex tunc. Dies bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof bzw. durch die Vorstellungsbehörde im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Allen Rechtsakten, die während der Geltung des dann vom Verwaltungsgerichtshof bzw. von der Vorstellungsbehörde aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, wurde damit im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Nö GdO 1973 über die Wirkung der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde ausgesprochen, dass Paragraph 42, Absatz 3, VwGG als vergleichbare Regelung herangezogen werden kann (Hinweis E vom 26. September 1995, 93/04/0124 mit weiteren Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Danach wirkt auch eine Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde wie ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ex tunc. Dies bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof bzw. durch die Vorstellungsbehörde im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Allen Rechtsakten, die während der Geltung des dann vom Verwaltungsgerichtshof bzw. von der Vorstellungsbehörde aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, wurde damit im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060015.X05Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011