RS Vwgh 2011/4/27 2009/08/0136

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111a;
AVOG 1975 §3 Abs4 idF 2007/I/024;
  1. ASVG § 111a heute
  2. ASVG § 111a gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. ASVG § 111a gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 111a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 111a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  6. ASVG § 111a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007

Rechtssatz

Gemäß § 111a ASVG haben die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung durch Organe des Finanzamtes Spittal Villach. Diesem Finanzamt kommt daher auch das Recht zu, Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dass in der vom Vorstand des Finanzamtes Spittal Villach unterzeichneten Beschwerde angegeben wird, die Beschwerde werde durch das Finanzamt Spittal Villach "für das örtlich zuständige Finanzamt Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk" erhoben, verweist lediglich auf die nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz bestehende Aufgabenzuweisung (vgl. § 3 Abs. 4 AVOG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2007); daraus lässt sich nicht ableiten, dass das zur Amtsbeschwerde legitimierte Finanzamt Spittal Villach als - gewillkürte - Vertreterin des nicht beschwerdelegitimierten Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk auftrete.Gemäß Paragraph 111 a, ASVG haben die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung durch Organe des Finanzamtes Spittal Villach. Diesem Finanzamt kommt daher auch das Recht zu, Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dass in der vom Vorstand des Finanzamtes Spittal Villach unterzeichneten Beschwerde angegeben wird, die Beschwerde werde durch das Finanzamt Spittal Villach "für das örtlich zuständige Finanzamt Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk" erhoben, verweist lediglich auf die nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz bestehende Aufgabenzuweisung vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, AVOG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,); daraus lässt sich nicht ableiten, dass das zur Amtsbeschwerde legitimierte Finanzamt Spittal Villach als - gewillkürte - Vertreterin des nicht beschwerdelegitimierten Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk auftrete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080136.X01

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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