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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
ASVG §111a;Rechtssatz
Gemäß § 111a ASVG haben die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung durch Organe des Finanzamtes Spittal Villach. Diesem Finanzamt kommt daher auch das Recht zu, Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dass in der vom Vorstand des Finanzamtes Spittal Villach unterzeichneten Beschwerde angegeben wird, die Beschwerde werde durch das Finanzamt Spittal Villach "für das örtlich zuständige Finanzamt Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk" erhoben, verweist lediglich auf die nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz bestehende Aufgabenzuweisung (vgl. § 3 Abs. 4 AVOG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2007); daraus lässt sich nicht ableiten, dass das zur Amtsbeschwerde legitimierte Finanzamt Spittal Villach als - gewillkürte - Vertreterin des nicht beschwerdelegitimierten Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk auftrete.Gemäß Paragraph 111 a, ASVG haben die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erfolgte die Betretung durch Organe des Finanzamtes Spittal Villach. Diesem Finanzamt kommt daher auch das Recht zu, Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dass in der vom Vorstand des Finanzamtes Spittal Villach unterzeichneten Beschwerde angegeben wird, die Beschwerde werde durch das Finanzamt Spittal Villach "für das örtlich zuständige Finanzamt Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk" erhoben, verweist lediglich auf die nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz bestehende Aufgabenzuweisung vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, AVOG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,); daraus lässt sich nicht ableiten, dass das zur Amtsbeschwerde legitimierte Finanzamt Spittal Villach als - gewillkürte - Vertreterin des nicht beschwerdelegitimierten Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk auftrete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080136.X01Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011