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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §24 Abs1;Rechtssatz
Auch DVD's, die mit technischen Geräten gemäß § 24 Abs. 3 Z. 3 StVG benützt werden können, können Gegenstand einer Vergünstigung gemäß § 24 Abs. 3 Z. 3 StVG ("3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte") sein (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2005/06/0345). Eine DVD stellt ein natürliches Zubehör zu einem entsprechenden technischen Abspielgerät dar. Die Nichtausfolgung einer DVD muss als eine Nichtgewährung einer Vergünstigung gemäß § 24 Abs. 3 Z. 3 StVG gedeutet werden. Der allgemein in der Justizanstalt gehegte Verdacht, dass u.a. aus DVD's unerlaubte Programme und Anwendungen auf PC-Programmen von Insassen übernommen würden, kann die verfahrensgegenständlichen Nichtausfolgung einer DVD an den Strafgefangenen nicht rechtfertigen. Die Behörde hätte vielmehr im Hinblick auf die konkret in Frage stehende DVD begründen müssen, dass die Zwecke des Strafvollzuges durch ihre Benutzung beeinträchtigt werde.Auch DVD's, die mit technischen Geräten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, StVG benützt werden können, können Gegenstand einer Vergünstigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, StVG ("3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte") sein (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2005/06/0345). Eine DVD stellt ein natürliches Zubehör zu einem entsprechenden technischen Abspielgerät dar. Die Nichtausfolgung einer DVD muss als eine Nichtgewährung einer Vergünstigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, StVG gedeutet werden. Der allgemein in der Justizanstalt gehegte Verdacht, dass u.a. aus DVD's unerlaubte Programme und Anwendungen auf PC-Programmen von Insassen übernommen würden, kann die verfahrensgegenständlichen Nichtausfolgung einer DVD an den Strafgefangenen nicht rechtfertigen. Die Behörde hätte vielmehr im Hinblick auf die konkret in Frage stehende DVD begründen müssen, dass die Zwecke des Strafvollzuges durch ihre Benutzung beeinträchtigt werde.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060220.X01Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011