TE Vwgh Beschluss 1992/10/12 AW 92/04/0043

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Veröffentlicht am 12.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §81 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H und weitere gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juli 1992, Zl. 310.863/2-III/3/92, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: R & L Gesellschaft m.b.H. in W) erhobenen Beschwerde die aufschiebene Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juli 1992 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer im Standort W, K-Platz, bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage durch Errichtung eines Gastgartens unter Vorschreibung einer Auflage bewilligt und gleichzeitig ein Teilbegehren der mitbeteiligten Partei abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 92/04/0209 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, hier die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Konsenswerberin habe durch ihr bisheriges Verhalten gezeigt, daß sie nicht bereit sei, sich an Gesetze oder behördliche Auflagen zu halten. Aus den Verfahrensergebnissen sei ersichtlich, daß die Art und Weise, wie sich die Konsenswerberin über behördliche Auflagen hinwegsetze, zweifellos für die Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Da sie sich bei der Ausübung der ihr mit Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht einmal an die im angefochtenen Bescheid normierten Auflagen, nämlich Betriebsschluß 22.00 Uhr, Errichtung einer Schallschutzmauer, Errichtung einer Holzveranda, halte, führe dies zu den bereits von den Sachverständigen festgestellten unzumutbaren und auch gesundheitsgefährdenden Belästigungen der betroffenen Nachbarn. Es sei daher mit dem Vollzug bzw. mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil, nämlich eine ernsthafte gesundheitliche Gefährdung gegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie sich aus dem Antragsvorbringen ergibt, befürchten die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht durch die Ausübung der der Konsenswerberin mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, sondern durch ein von der erteilten Bewilligung abweichendes Verhalten der Konsenswerberin. Ein derartiger Nachteil ist aber vom Tatbestand des § 30 Abs. 2 VwGG nicht erfaßt. Da im übrigen auch von den Beschwerdeführern ein ihnen durch die konsensgemäße Ausübung der mit dem in Rede stehenden Bescheid der Konsenswerberin eingeräumten Berechtigung selbst verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht geltend gemacht wird, war ihrem Antrag somit nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040043.A00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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