RS Vwgh 2011/4/27 2008/23/1027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §25 Abs1;
AsylG 1997 §25 Abs2;
AsylG 2005 §23 Abs6;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach der insoweit unstrittigen Aktenlage war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig. Auch die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) ging im angefochtenen Bescheid von dieser Sachlage aus. Demnach hätte die volljährige Beschwerdeführerin als Empfängerin bezeichnet und der Bescheid an sie persönlich zugestellt werden müssen, zumal § 23 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (wonach eine Zustellung, die aufgrund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater oder den Jugendwohlfahrtsträger ergeht, auch wirksam ist, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist) auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden war. Der Jugendwohlfahrtsträger ist nach der Aktenlage, ohne zur Vertretung der volljährigen Beschwerdeführerin berufen gewesen zu sein, für sie als Vertreter eingeschritten. Die Berufung ist daher dem Jugendwohlfahrtsträger zuzurechnen und als von ihm im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl. 2008/23/0764). Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der erstinstanzliche Bescheid bis dato nicht rechtswirksam erlassen wurde und somit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Berufung vorlag, andererseits, dass der Jugendwohlfahrtsträger im vorliegenden Verfahren mangels Parteistellung keine Rechtsmittellegitimation hatte. Die Berufung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Nach der insoweit unstrittigen Aktenlage war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig. Auch die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) ging im angefochtenen Bescheid von dieser Sachlage aus. Demnach hätte die volljährige Beschwerdeführerin als Empfängerin bezeichnet und der Bescheid an sie persönlich zugestellt werden müssen, zumal Paragraph 23, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (wonach eine Zustellung, die aufgrund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater oder den Jugendwohlfahrtsträger ergeht, auch wirksam ist, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist) auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden war. Der Jugendwohlfahrtsträger ist nach der Aktenlage, ohne zur Vertretung der volljährigen Beschwerdeführerin berufen gewesen zu sein, für sie als Vertreter eingeschritten. Die Berufung ist daher dem Jugendwohlfahrtsträger zuzurechnen und als von ihm im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl. 2008/23/0764). Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der erstinstanzliche Bescheid bis dato nicht rechtswirksam erlassen wurde und somit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Berufung vorlag, andererseits, dass der Jugendwohlfahrtsträger im vorliegenden Verfahren mangels Parteistellung keine Rechtsmittellegitimation hatte. Die Berufung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008231027.X01

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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