RS Vwgh 2011/4/27 2008/08/0157

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im Krankenstand ist vor dem Hintergrund des § 539a ASVG Voraussetzung, dass beide Parteien tatsächlich die Absicht hatten, das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft zu beenden (was durch eine Wiedereinstellungszusage oder durch eine faktische Wiedereinstellung nach dem Ende des Krankenstandes regelmäßig widerlegt wird). Für das Vorliegen einer einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand, insbesondere dafür, dass der Dienstnehmer diese Auflösung aus freien Stücken wirklich wollte, ist grundsätzlich der Dienstgeber beweispflichtig. Dies fällt besonders dann ins Gewicht, wenn die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrages nicht vom Dienstnehmer ausgegangen ist und wenn ein Dienstgeber es systematisch unternimmt, mit Dienstnehmern, die sich in voraussichtlich etwas längeren Krankenständen befinden, schon nach wenigen Tagen durch einen "Kundenberater" Kontakt aufzunehmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen und den Dienstnehmer dann ein - vom Dienstgeber formuliertes - "Bestätigungsschreiben" über die einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages zuzusenden oder -Für die Zulässigkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im Krankenstand ist vor dem Hintergrund des Paragraph 539 a, ASVG Voraussetzung, dass beide Parteien tatsächlich die Absicht hatten, das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft zu beenden (was durch eine Wiedereinstellungszusage oder durch eine faktische Wiedereinstellung nach dem Ende des Krankenstandes regelmäßig widerlegt wird). Für das Vorliegen einer einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand, insbesondere dafür, dass der Dienstnehmer diese Auflösung aus freien Stücken wirklich wollte, ist grundsätzlich der Dienstgeber beweispflichtig. Dies fällt besonders dann ins Gewicht, wenn die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrages nicht vom Dienstnehmer ausgegangen ist und wenn ein Dienstgeber es systematisch unternimmt, mit Dienstnehmern, die sich in voraussichtlich etwas längeren Krankenständen befinden, schon nach wenigen Tagen durch einen "Kundenberater" Kontakt aufzunehmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen und den Dienstnehmer dann ein - vom Dienstgeber formuliertes - "Bestätigungsschreiben" über die einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages zuzusenden oder -

falls der Dienstnehmer damit nicht einverstanden ist - mit Kündigung vorzugehen. Ein solches "Gesprächsprotokoll" genanntes Bestätigungsschreiben ist für sich allein genommen weder ein geeigneter Nachweis dafür, dass eine einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages mit dem Dienstnehmer überhaupt zustandegekommen ist, geschweige denn ein Beleg dafür, dass diese Vereinbarung vom Dienstnehmer frei von Willensmängeln eingegangen worden ist. Dieses "Gesprächsprotokoll" ist eine vom Dienstgeber angefertigte Urkunde und enthält - soweit darin von einer Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages die Rede ist - daher auch nur eine Behauptung des Dienstgebers.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080157.X04

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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