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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §539a;Rechtssatz
Entscheidend dafür, ob eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (hier während des Krankenstandes eines Arbeitnehmers) wirksam zustande gekommen ist, ist, ob die Parteien überhaupt die Absicht hatten, das Beschäftigungsverhältnis dauernd zu beenden, ob also ein Beendigungswille bestand (und erklärt wurde). Im Falle einer Wiedereinstellungszusage für den Zeitpunkt des Endes des Krankenstandes wäre anzunehmen, dass die Parteien eine dauernde Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht beabsichtigt haben. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Erkrankung als bloß vorübergehende Sistierung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses hätte kein zureichendes Substrat, wenn und solange den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Arbeitspflicht gar nicht getroffen hätte. Die denkmöglichen Zwecke einer solchen Vereinbarung würden sich bei Betrachtung ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts in Ermangelung einer anderen, die Vereinbarung denkmöglich tragenden Absicht der Parteien auf eine bloße Abdingung der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall erstrecken, deren Zulässigkeit aber an § 6 EFZG scheitert (Hinweis E 14. April 2010, Zl. 2007/08/0327).Entscheidend dafür, ob eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (hier während des Krankenstandes eines Arbeitnehmers) wirksam zustande gekommen ist, ist, ob die Parteien überhaupt die Absicht hatten, das Beschäftigungsverhältnis dauernd zu beenden, ob also ein Beendigungswille bestand (und erklärt wurde). Im Falle einer Wiedereinstellungszusage für den Zeitpunkt des Endes des Krankenstandes wäre anzunehmen, dass die Parteien eine dauernde Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht beabsichtigt haben. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Erkrankung als bloß vorübergehende Sistierung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses hätte kein zureichendes Substrat, wenn und solange den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Arbeitspflicht gar nicht getroffen hätte. Die denkmöglichen Zwecke einer solchen Vereinbarung würden sich bei Betrachtung ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts in Ermangelung einer anderen, die Vereinbarung denkmöglich tragenden Absicht der Parteien auf eine bloße Abdingung der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall erstrecken, deren Zulässigkeit aber an Paragraph 6, EFZG scheitert (Hinweis E 14. April 2010, Zl. 2007/08/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080157.X03Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011