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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Wegen der allgemeinen Situation eines Arbeitnehmers, die aus der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit resultiert, will der der Gesetzgeber dadurch, dass er einzelnen Bestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren. Dies bedeutet aber nicht, dass alle vertraglichen Vereinbarungen während des Arbeitsverhältnisses, welche die Rechtsposition des Arbeitnehmers für die Zukunft verschlechtern (selbst wenn man eine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung so zu verstehen hätte), ohne gegen zwingendes Recht zu verstoßen, unwirksam wären (Hinweis E 14. April 2010, Zl. 2007/08/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080154.X02Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011