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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §14 Abs7 idF 1993/818;Rechtssatz
In § 14 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 wird geregelt, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 leg. cit. ermitteln, nur für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne des BPG in Rentenform Pensionsrückstellungen bilden können. § 14 Abs. 7 EStG 1988 schränkt die Bildung von Pensionsrückstellungen ein und stellt insoweit eine Ausnahme von den Grundsätzen der Rückstellungsbildung dar. Daher sind Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen im Sinne des § 14 Abs. 7 EStG 1988 nicht nach den allgemeinen Regeln als "sonstige ungewisse Verbindlichkeiten" im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 rückstellbar.In Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, wird geregelt, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, leg. cit. ermitteln, nur für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne des BPG in Rentenform Pensionsrückstellungen bilden können. Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 schränkt die Bildung von Pensionsrückstellungen ein und stellt insoweit eine Ausnahme von den Grundsätzen der Rückstellungsbildung dar. Daher sind Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 nicht nach den allgemeinen Regeln als "sonstige ungewisse Verbindlichkeiten" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 rückstellbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130149.X02Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014