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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §33;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0104 E 14. September 2005 RS 1Stammrechtssatz
Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007080220.X02Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011