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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §31a;Rechtssatz
Für die Auslegung, dass § 31b Abs. 2 vorletzter Satz ASVG die Finanzierung der "Gesellschaft" und die Umsetzungskosten des Projekts regelt, spricht der Umstand, dass § 31b ASVG nach dessen Überschrift die Durchführung des (in § 31a ASVG näher beschriebenen) "Elektronischen Verwaltungssystems - ELSY" seitens des dazu ermächtigten Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger regelt (und zwar mangels zusätzlicher Regelungen auch umfassend). Der Auslegung, dass sich die Kostenbeteiligungspflicht nur an Krankenversicherungen richten würde, steht schon der eindeutige Gesetzestext ("Die Finanzierung … erfolgt durch die Versicherungsträger…") entgegen; da im nachfolgenden § 31b Abs. 3 leg. cit. auf Krankenversicherungsträger abgestellt wird, ist außerdem davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer beabsichtigten Einschränkung bei der Finanzierung auf die Zielgruppe der Krankenversicherungsträger auch im gegenständlichen Satz im Absatz 2 dieser Bestimmung eine dies eindeutig zum Ausdruck bringende (andere) Formulierung gewählt hätte.Für die Auslegung, dass Paragraph 31 b, Absatz 2, vorletzter Satz ASVG die Finanzierung der "Gesellschaft" und die Umsetzungskosten des Projekts regelt, spricht der Umstand, dass Paragraph 31 b, ASVG nach dessen Überschrift die Durchführung des (in Paragraph 31 a, ASVG näher beschriebenen) "Elektronischen Verwaltungssystems - ELSY" seitens des dazu ermächtigten Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger regelt (und zwar mangels zusätzlicher Regelungen auch umfassend). Der Auslegung, dass sich die Kostenbeteiligungspflicht nur an Krankenversicherungen richten würde, steht schon der eindeutige Gesetzestext ("Die Finanzierung … erfolgt durch die Versicherungsträger…") entgegen; da im nachfolgenden Paragraph 31 b, Absatz 3, leg. cit. auf Krankenversicherungsträger abgestellt wird, ist außerdem davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer beabsichtigten Einschränkung bei der Finanzierung auf die Zielgruppe der Krankenversicherungsträger auch im gegenständlichen Satz im Absatz 2 dieser Bestimmung eine dies eindeutig zum Ausdruck bringende (andere) Formulierung gewählt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007080113.X01Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011