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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0148 E 19. März 1991 RS 3Stammrechtssatz
Der Haftungseintritt ist schon an die Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit aus Verschulden des Geschäftsführers bei Vertretung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Beitragsangelegenheiten geknüpft. Daher ist auch nur auf die im Fälligkeitszeitraum geleisteten Zahlungen abzustellen. Die Betrachtung eines darüberhinausgehenden, längeren Zeitraumes kommt deshalb nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007080076.X01Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011