RS Vwgh 2011/4/27 2007/08/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §448 Abs4 idF 2006/I/131;
ASVG §449 Abs1;
  1. ASVG § 448 heute
  2. ASVG § 448 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 448 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  4. ASVG § 448 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  5. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 448 gültig von 01.09.2001 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 448 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 448 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 449 heute
  2. ASVG § 449 gültig von 03.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020
  3. ASVG § 449 gültig ab 03.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 449 gültig von 01.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 449 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  6. ASVG § 449 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  7. ASVG § 449 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 449 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 449 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 449 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Rechtssatz

Durch die in § 448 Abs. 4 ASVG vorgesehene Einspruchsmöglichkeit mit den darin erwähnten Folgen wird "als Sofortmaßnahme" lediglich die unmittelbare Umsetzung des hier gegenständlichen Beschlusses des Vorstandes der Versicherungsanstalt vom 10. Mai 2006, sozial Schutzbedürftigen eine einmalige Unterstützung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds der Krankenversicherung zu gewähren, bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aufgeschoben. Zur Rechtfertigung des Einspruches wird dieser zwar an näher umschriebene Voraussetzungen geknüpft (und zwar für den Vertreter des Bundesministers für Finanzen, dass durch den Beschluss finanzielle Interessen des Bundes berührt werden), die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch für die Aufsichtsbehörde keine näheren inhaltlichen Einschränkungen bei deren anschließender Prüfung oder gar eine Bindung an allenfalls vorgebrachte Einspruchsgründe vor. Die Aufsichtsbehörde hat somit diesfalls wie auch in allen anderen - losgelöst von allfälligen Einsprüchen nach § 448 Abs. 4 ASVG bestehenden - Fällen nach den in § 449 Abs. 1 leg. cit. festgelegten Kriterien zu prüfen, ob durch die beabsichtigte Maßnahme des Versicherungsträgers "gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird". Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt kann daher durch die von der belangten Behörde (der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Aufsichtsbehörde) - wenn auch überschießend - ausgesprochene "Bestätigung" des Einspruchs nicht beschwert sein, da sich die Rechtswirkungen des erhobenen Einspruchs darin erschöpfen, die Durchführung des genannten Beschlusses vorläufig bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aufzuschieben; diese Rechtswirkungen sind aber mit Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen.Durch die in Paragraph 448, Absatz 4, ASVG vorgesehene Einspruchsmöglichkeit mit den darin erwähnten Folgen wird "als Sofortmaßnahme" lediglich die unmittelbare Umsetzung des hier gegenständlichen Beschlusses des Vorstandes der Versicherungsanstalt vom 10. Mai 2006, sozial Schutzbedürftigen eine einmalige Unterstützung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds der Krankenversicherung zu gewähren, bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aufgeschoben. Zur Rechtfertigung des Einspruches wird dieser zwar an näher umschriebene Voraussetzungen geknüpft (und zwar für den Vertreter des Bundesministers für Finanzen, dass durch den Beschluss finanzielle Interessen des Bundes berührt werden), die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch für die Aufsichtsbehörde keine näheren inhaltlichen Einschränkungen bei deren anschließender Prüfung oder gar eine Bindung an allenfalls vorgebrachte Einspruchsgründe vor. Die Aufsichtsbehörde hat somit diesfalls wie auch in allen anderen - losgelöst von allfälligen Einsprüchen nach Paragraph 448, Absatz 4, ASVG bestehenden - Fällen nach den in Paragraph 449, Absatz eins, leg. cit. festgelegten Kriterien zu prüfen, ob durch die beabsichtigte Maßnahme des Versicherungsträgers "gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird". Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt kann daher durch die von der belangten Behörde (der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Aufsichtsbehörde) - wenn auch überschießend - ausgesprochene "Bestätigung" des Einspruchs nicht beschwert sein, da sich die Rechtswirkungen des erhobenen Einspruchs darin erschöpfen, die Durchführung des genannten Beschlusses vorläufig bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aufzuschieben; diese Rechtswirkungen sind aber mit Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007080021.X01

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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