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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §448 Abs4 idF 2006/I/131;Rechtssatz
Durch die in § 448 Abs. 4 ASVG vorgesehene Einspruchsmöglichkeit mit den darin erwähnten Folgen wird "als Sofortmaßnahme" lediglich die unmittelbare Umsetzung des hier gegenständlichen Beschlusses des Vorstandes der Versicherungsanstalt vom 10. Mai 2006, sozial Schutzbedürftigen eine einmalige Unterstützung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds der Krankenversicherung zu gewähren, bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aufgeschoben. Zur Rechtfertigung des Einspruches wird dieser zwar an näher umschriebene Voraussetzungen geknüpft (und zwar für den Vertreter des Bundesministers für Finanzen, dass durch den Beschluss finanzielle Interessen des Bundes berührt werden), die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch für die Aufsichtsbehörde keine näheren inhaltlichen Einschränkungen bei deren anschließender Prüfung oder gar eine Bindung an allenfalls vorgebrachte Einspruchsgründe vor. Die Aufsichtsbehörde hat somit diesfalls wie auch in allen anderen - losgelöst von allfälligen Einsprüchen nach § 448 Abs. 4 ASVG bestehenden - Fällen nach den in § 449 Abs. 1 leg. cit. festgelegten Kriterien zu prüfen, ob durch die beabsichtigte Maßnahme des Versicherungsträgers "gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird". Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt kann daher durch die von der belangten Behörde (der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Aufsichtsbehörde) - wenn auch überschießend - ausgesprochene "Bestätigung" des Einspruchs nicht beschwert sein, da sich die Rechtswirkungen des erhobenen Einspruchs darin erschöpfen, die Durchführung des genannten Beschlusses vorläufig bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aufzuschieben; diese Rechtswirkungen sind aber mit Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen.Durch die in Paragraph 448, Absatz 4, ASVG vorgesehene Einspruchsmöglichkeit mit den darin erwähnten Folgen wird "als Sofortmaßnahme" lediglich die unmittelbare Umsetzung des hier gegenständlichen Beschlusses des Vorstandes der Versicherungsanstalt vom 10. Mai 2006, sozial Schutzbedürftigen eine einmalige Unterstützung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds der Krankenversicherung zu gewähren, bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aufgeschoben. Zur Rechtfertigung des Einspruches wird dieser zwar an näher umschriebene Voraussetzungen geknüpft (und zwar für den Vertreter des Bundesministers für Finanzen, dass durch den Beschluss finanzielle Interessen des Bundes berührt werden), die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch für die Aufsichtsbehörde keine näheren inhaltlichen Einschränkungen bei deren anschließender Prüfung oder gar eine Bindung an allenfalls vorgebrachte Einspruchsgründe vor. Die Aufsichtsbehörde hat somit diesfalls wie auch in allen anderen - losgelöst von allfälligen Einsprüchen nach Paragraph 448, Absatz 4, ASVG bestehenden - Fällen nach den in Paragraph 449, Absatz eins, leg. cit. festgelegten Kriterien zu prüfen, ob durch die beabsichtigte Maßnahme des Versicherungsträgers "gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird". Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt kann daher durch die von der belangten Behörde (der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Aufsichtsbehörde) - wenn auch überschießend - ausgesprochene "Bestätigung" des Einspruchs nicht beschwert sein, da sich die Rechtswirkungen des erhobenen Einspruchs darin erschöpfen, die Durchführung des genannten Beschlusses vorläufig bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aufzuschieben; diese Rechtswirkungen sind aber mit Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007080021.X01Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011