RS Vwgh 2011/4/28 2011/16/0084

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0206 E 24. Juni 2010 RS 1 (hier § 9 BAO statt § 7 Abs. 1 St-LAO)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 St-LAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln des Vertretenen zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. etwa das zu vergleichbaren Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2009, 2007/13/0014).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, St-LAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln des Vertretenen zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten vergleiche etwa das zu vergleichbaren Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2009, 2007/13/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160084.X01

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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