RS Vwgh 2011/4/28 2010/15/0182

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0152 E 25. April 2002 VwSlg 7713 F/2002 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Inanspruchnahme der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Erweiterung des § 82 EStG durch das AbgÄG 1997, BGBl. I 9/1998, ändert daran nichts.Die Inanspruchnahme der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Erweiterung des Paragraph 82, EStG durch das AbgÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 1998,, ändert daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010150182.X03

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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