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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Eine für verfassungswidrig befundene Bestimmung ist ab Rechtskraft des Erkenntnisses einer neuerlichen Prüfung - gleichgültig aus welcher Verfahrenskonstellation heraus - entzogen. Die Einleitung eines neuerlichen Prüfungsverfahrens scheidet daher aus, nach Fällung des Erkenntnisses gestellte neuerliche Normprüfungsanträge sind mangels Vorliegen eines zulässigen Prüfungsgegenstandes vom Verfassungsgerichtshof zurückzuweisen (vgl. Rohregger, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Art. 140 B-VG, Rz. 312).Eine für verfassungswidrig befundene Bestimmung ist ab Rechtskraft des Erkenntnisses einer neuerlichen Prüfung - gleichgültig aus welcher Verfahrenskonstellation heraus - entzogen. Die Einleitung eines neuerlichen Prüfungsverfahrens scheidet daher aus, nach Fällung des Erkenntnisses gestellte neuerliche Normprüfungsanträge sind mangels Vorliegen eines zulässigen Prüfungsgegenstandes vom Verfassungsgerichtshof zurückzuweisen vergleiche Rohregger, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Artikel 140, B-VG, Rz. 312).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150182.X02Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013