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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §14 Abs8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, dem zwar eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997, nicht aber eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 zur Last fällt, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach 18 Monaten nach dem Unfall wiedererlangen, sich als verfehlt erweist.Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, dem zwar eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG 1997, nicht aber eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 zur Last fällt, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach 18 Monaten nach dem Unfall wiedererlangen, sich als verfehlt erweist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110217.X02Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011