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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/11/0023Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0360 B 24. Juni 2003 RS 1Stammrechtssatz
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Der angefochtene Ladungsbescheid war im vorliegenden Fall durch eine neuerliche Ladung hinfällig geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 1990, Zl. 88/05/0013, mwN). Damit hat der Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob der Beschwerdeführer den späteren Ladungsbescheid befolgt hat oder nicht, ist für die hier in Rede stehende Frage einer weiter bestehenden Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht von Belang.Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Der angefochtene Ladungsbescheid war im vorliegenden Fall durch eine neuerliche Ladung hinfällig geworden vergleiche den hg. Beschluss vom 16. Oktober 1990, Zl. 88/05/0013, mwN). Damit hat der Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob der Beschwerdeführer den späteren Ladungsbescheid befolgt hat oder nicht, ist für die hier in Rede stehende Frage einer weiter bestehenden Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht von Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110007.X01Im RIS seit
13.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011