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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0178 E 30. September 2010 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Tatbestandsmerkmal eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist das Vorliegen einer "eigenmächtig vorgenommenen Neuerung", also die bewilligungslose Vornahme wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen. Zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 und einem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens liegt hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag spricht über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab. Daraus folgt, dass die Bewilligungsbehörde an die dem Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu Grunde liegende Beurteilung des Vorhabens als bewilligungspflichtig gebunden ist. Dies allerdings nur dann, wenn sich seit dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. In rechtlicher Betrachtungsweise darf somit in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sein.Tatbestandsmerkmal eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ist das Vorliegen einer "eigenmächtig vorgenommenen Neuerung", also die bewilligungslose Vornahme wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen. Zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 und einem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens liegt hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag spricht über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab. Daraus folgt, dass die Bewilligungsbehörde an die dem Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zu Grunde liegende Beurteilung des Vorhabens als bewilligungspflichtig gebunden ist. Dies allerdings nur dann, wenn sich seit dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. In rechtlicher Betrachtungsweise darf somit in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sein.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070096.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012