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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0184 B 7. September 2004 RS 1Stammrechtssatz
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10. Dezember 1980, Zl. 3339/80, VwSlg 10322 A/1980). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. September 1989, Zl. 88/17/0231).Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt vergleiche hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10. Dezember 1980, Zl. 3339/80, VwSlg 10322 A/1980). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen vergleiche den hg. Beschluss vom 22. September 1989, Zl. 88/17/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010010014.X01Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011