RS Vwgh 2011/4/28 2009/16/0135

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15a Abs1;
ErbStG §15a Abs2 Z2;

Rechtssatz

§ 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG umschreibt Mitunternehmeranteile als Anteile an bestimmten inländischen Gesellschaften. Solche Anteile werden - ausgehend von 100% - in einem rechnerisch zu ermittelnden Prozentsatz ausgedrückt, ohne etwas über den Wert der Anteile auszusagen. Der Wert aller Mitunternehmeranteile, woraus sich der Wert des erworbenen Mitunternehmeranteiles ergibt, muss zur Beurteilung des Umstandes, inwieweit Steuerfreiheit gemäß § 15a Abs. 1 ErbStG besteht, ermittelt werden.Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 2, ErbStG umschreibt Mitunternehmeranteile als Anteile an bestimmten inländischen Gesellschaften. Solche Anteile werden - ausgehend von 100% - in einem rechnerisch zu ermittelnden Prozentsatz ausgedrückt, ohne etwas über den Wert der Anteile auszusagen. Der Wert aller Mitunternehmeranteile, woraus sich der Wert des erworbenen Mitunternehmeranteiles ergibt, muss zur Beurteilung des Umstandes, inwieweit Steuerfreiheit gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, ErbStG besteht, ermittelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009160135.X02

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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