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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15a Abs1;Rechtssatz
§ 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG umschreibt Mitunternehmeranteile als Anteile an bestimmten inländischen Gesellschaften. Solche Anteile werden - ausgehend von 100% - in einem rechnerisch zu ermittelnden Prozentsatz ausgedrückt, ohne etwas über den Wert der Anteile auszusagen. Der Wert aller Mitunternehmeranteile, woraus sich der Wert des erworbenen Mitunternehmeranteiles ergibt, muss zur Beurteilung des Umstandes, inwieweit Steuerfreiheit gemäß § 15a Abs. 1 ErbStG besteht, ermittelt werden.Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 2, ErbStG umschreibt Mitunternehmeranteile als Anteile an bestimmten inländischen Gesellschaften. Solche Anteile werden - ausgehend von 100% - in einem rechnerisch zu ermittelnden Prozentsatz ausgedrückt, ohne etwas über den Wert der Anteile auszusagen. Der Wert aller Mitunternehmeranteile, woraus sich der Wert des erworbenen Mitunternehmeranteiles ergibt, muss zur Beurteilung des Umstandes, inwieweit Steuerfreiheit gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, ErbStG besteht, ermittelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160135.X02Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011